Recht & Sortiment

Bundesgerichts-Entscheid April 2026: Diese E-Zigaretten sind in der Schweiz verboten

10.9.2026 · 7 Min. Lesezeit

Mit zwei Urteilen vom 14. April 2026 (2C_492/2025 und 2C_353/2025) hat das Bundesgericht einen Schlussstrich unter die Zusatztank-Praxis der Vape-Industrie gezogen: Hybrid-E-Zigaretten mit vorgefüllten Zusatzbehältern überschreiten die gesetzliche 2-ml-Grenze und dürfen in der Schweiz nicht mehr verkauft werden. Wir erklären, was das Urteil für Kioske und Wiederverkäufer konkret bedeutet — und welche Produkte weiterhin legal sind.

Was hat das Bundesgericht entschieden?

Die II. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat in zwei parallel geführten Verfahren entschieden, dass die gesetzliche Obergrenze von zwei Millilitern Flüssigkeit (Liquid) pro Tank bei elektronischen Zigaretten strikt gilt — ohne Ausnahmen für technische Konstruktionen, die diese Grenze umgehen.

Konkret ging es um sogenannte Hybrid-Vapes: Geräte, bei denen neben dem eigentlichen Tank ein vorgefüllter Zusatzbehälter mitgeschraubt oder eingesetzt wird, der das Liquid automatisch nachspeist. Die Industrie argumentierte, der Zusatzbehälter sei lediglich ein Ersatzbehälter. Das Bundesgericht folgte dieser Auslegung nicht und bestätigte die Rückrufverfügungen der Behörden.

Betroffen sind unter anderem die Modelle Lost Mary BM6000, Elfbar AF5000 sowie Isok X und Isok neos. Die zuständigen Genfer Firmen mussten diese Produkte vom Markt nehmen und zurückrufen.

Warum die 2-ml-Grenze nicht verhandelbar ist

Das schweizerische Tabakproduktegesetz (TabPG), das seit Oktober 2024 in Kraft ist, begrenzt das Tankvolumen von E-Zigaretten auf zwei Milliliter. Für Nachfüllbehälter gilt eine Obergrenze von zehn Millilitern. Diese Grenzen dienen dem Jugendschutz und der Produktkontrolle.

Das Gericht räumte zwar gewisse Unklarheiten in der Gesetzesformulierung ein, hielt aber fest, dass Zusatztanks faktisch das Tankvolumen vervielfachen und damit dem Zweck der Regelung zuwiderlaufen. Bemerkenswert: Das Bundesgericht gewährte keine Übergangsfrist — betroffene Produkte durften ab Verfügung nicht mehr verkauft werden.

Diese E-Zigaretten sind weiterhin legal

Das Urteil bedeutet kein generelles Vape-Verbot in der Schweiz. Legal bleiben:

  • Klassische Einweg-Vapes mit maximal 2 ml Tankvolumen (typischerweise bis ca. 600–800 Züge).
  • Pod-Systeme und wiederbefüllbare Geräte, deren Tank die 2-ml-Grenze einhält.
  • Vorgefüllte Pods und Nachfüllbehälter bis 10 ml, die separat verkauft werden.
  • Nicotine Pouches und Snus — diese fallen nicht unter das Urteil.

Was bedeutet das Urteil für Kioske und Händler?

Für Wiederverkäufer ist die Lage klar: Wer noch Lagerbestände von Hybrid-Vapes mit Zusatztank führt, darf diese nicht mehr verkaufen. Die Behörden können Rückrufe anordnen, und der Weiterverkauf ist rechtlich angreifbar.

Gleichzeitig eröffnet das Urteil eine Sortimentschance: Die Nachfrage nach den betroffenen Geräten verschwindet nicht, sie wandert. Kunden, die bisher grosse Einweggeräte mit Zusatztank kauften, suchen jetzt legale Alternativen mit hoher Zugzahl — etwa leistungsfähige Pod-Systeme oder mehrere klassische Einweg-Vapes.

Unsere Empfehlung fürs Regal: das Vape-Segment auf konforme Pod-Systeme und legale Einweg-Modelle mit maximal 2 ml ausrichten und das Thema im Verkaufsgespräch aktiv ansprechen. Kunden, die vom Verbot betroffen sind, sind dankbar für eine klare Alternative.

Kantonale Verbote: Das Wallis geht weiter

Das April-Urteil ist nicht der einzige Pfeil im Köcher der Behörden. Im Juli 2026 bestätigte das Bundesgericht in einem weiteren Entscheid (2C_264/2025), dass der Kanton Wallis den Verkauf von elektronischen Einwegzigaretten vollständig verbieten darf. Das Walliser Verbot gilt seit Mai 2025 und ist mit Bundesrecht vereinbar.

Damit steht fest, dass Kantone über das Bundesrecht hinausgehen dürfen. Weitere Kantone prüfen ähnliche Verbote. Für Händler mit mehreren Standorten oder Liefergebieten lohnt es sich, die kantonale Entwicklung laufend zu beobachten.

Ausblick: Wie geht es weiter mit dem Schweizer Vape-Markt?

Die Richtung ist eindeutig: Der Spielraum für regulatorische Grauzonen wird kleiner. Wer langfristig im Schweizer Markt bestehen will, setzt auf konforme Produkte, saubere Dokumentation und Lieferanten, die die TabPG-Vorgaben ernst nehmen.

Wichtig: Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Massgeblich sind die Urteile im Wortlaut sowie die aktuelle Gesetzeslage.

Häufige Fragen

Sind Einweg-Vapes in der Schweiz generell verboten?
Nein. Verboten sind E-Zigaretten, deren Tankvolumen die gesetzliche 2-ml-Grenze überschreitet — etwa Hybrid-Vapes mit Zusatztank. Klassische Einweg-Vapes mit maximal 2 ml bleiben legal. Ausnahme: Der Kanton Wallis verbietet den Verkauf von Einweg-E-Zigaretten vollständig.
Welche Vape-Modelle sind vom Bundesgerichts-Urteil betroffen?
Konkret genannt wurden die Modelle Lost Mary BM6000, Elfbar AF5000, Isok X und Isok neos. Grundsätzlich betroffen sind alle Geräte mit vorgefülltem Zusatztank, der das effektive Liquidvolumen über 2 ml erhöht.
Was passiert mit Lagerbeständen verbotener Vapes?
Die Behörden haben Rückrufe angeordnet. Händler dürfen betroffene Produkte nicht mehr verkaufen und sollten die Bestände mit ihrem Lieferanten klären. Das Bundesgericht gewährte keine Übergangsfrist für den Abverkauf.
Gilt das Urteil auch für Nicotine Pouches und Snus?
Nein. Das Urteil betrifft ausschliesslich elektronische Zigaretten und deren Tankvolumen. Nicotine Pouches und Snus sind nicht betroffen und bleiben — unter den üblichen Jugendschutz- und Kennzeichnungsvorschriften — legal erhältlich.
Gibt es eine legale Alternative zu den verbotenen Gross-Vapes?
Ja. Pod-Systeme und wiederbefüllbare Geräte, deren Tank die 2-ml-Grenze einhält, bleiben legal. Nachfüllbehälter bis 10 ml dürfen separat verkauft werden — so erreichen Kunden eine hohe Zugzahl ohne Verstoss.

Passendes Sortiment im Shop

Legale Vapes & Pod-Systeme ansehen

Weitere Beiträge